Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 11 Rechtsverordnung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/11#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von der nach § 12 errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12a Absatz 2 fallen, Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/11#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/11#abs-3 (3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 11 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 28.11.2012 – 4 Sa 48/12Zitiert von 2
- VG Berlin, 25.05.2018 – 4 K 223.16Zitiert von 1
- BAG, 22.07.2014 – 1 ABR 96/12Mitbestimmung bei Fälligkeit - GesetzesvorbehaltZitiert von 11
- BAG, 24.06.2020 – 5 AZR 93/19 · Mindestentgelt in der PflegebrancheZitiert von 21
- BAG, 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 · Mindestentgelt - AusschlussfristenZitiert von 52
- LAG Hamm, 22.11.2018 – 18 Sa 995/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2024 – 5 Sa 107/23
- BAG, 31.05.2023 – 5 AZR 143/19Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch TarifvertragZitiert von 37
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2019 I S. 1756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.